Satzung des Deutschen Vereines für Vermessungswesen (DVW) Sachsen-Anhalt e.V.

- Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement -

in der Fassung des schriftlichen Beschlusses vom 25. Oktober 2019,
eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgerichtes Stendal unter der Nr. VR 20520 am 28.11.1990

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist “Deutscher Verein für Vermessungswesen (DVW) Sachsen-Anhalt e.V. – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement –", kurz als „DVW Sachsen-Anhalt e.V.“ bezeichnet.
  2. Der Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
  3. Die Geschäftsstelle des Vereins muss nicht am Sitz des Vereins unterhalten werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist es, das Vermessungs- und Geoinformationswesen in Praxis, Wissenschaft und Forschung, auch in der fachlichen Aus- und Fortbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses, zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen.
  3. Der Satzungszweck wird zu Gunsten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens verwirklicht, insbesondere durch
    • die Mitgliedschaft des Vereins im DVW e.V. mit dem Sitz in Marburg/Lahn
    • die Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes sowie betrieblichen und behördlichen Organisationen im Land Sachsen-Anhalt,
    • die Sammlung, Auswertung und den Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen,
    • die Durchführung von Kongressen, Fachausstellungen, Fachseminaren und sonstigen Fachveranstaltungen auf der Landesebene in Abstimmung mit dem DVW e.V.,
    • die Darstellung der Vereinstätigkeit und Ergebnisse dieser Tätigkeit in der Öffentlichkeit,
    • die Unterstützung des DVW e.V. bei der Verwirklichung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben,
    • die Beteiligung und Stellungnahme bei der Gesetzgebung des Vermessungs- und Geoinformationswesens, deren Ausbildung und fachpolitischen Belange im Land SachsenAnhalt.
  4. Der Verein ist bei der Verfolgung seiner ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und förderungswürdigen Zwecke selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder des Vereins erhalten – es sei denn im Einzelfall zur Verfolgung ihrer eigenen unmittelbaren gemeinnützigen und förderungswürdigen Zwecke - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Alle Mitglieder des Vorstandes, anderer Gremien oder sonstiger Einrichtungen des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle auf dem Gebiet des Vermessungs- und Geoinformationswesens beruflich tätigen, in der Berufsausbildung befindlichen oder interessierten, zur wissenschaftlichen oder fachlichen Mitarbeit befähigten und bereiten natürliche Personen sein. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und die Ordnungen an. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Arten der Mitgliedschaft sind in der Mitglieder- und Beitragsordnung geregelt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen und, falls es laut Mitglieder- und Beitragsordnung so vorgesehen ist, die vom DVW e.V. herausgegebene Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement - zfv - entgeltlich beim Verein zu beziehen. Die Mitglieder des Vereins willigen in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten (Anschriften) an das Präsidium des DVW e.V. ein.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Kündigung
      Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    2. Streichung der Mitgliedschaft
      Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen trotz Zahlungsaufforderung, Mahnung und zweiter Mahnung (mittels Einwurfeinschreiben) im Rückstand geblieben ist, kann als Mitglied durch Vorstandsbeschluss gestrichen werden.
    3. Ausschluss
      Die Ausschließung eines Mitgliedes ist aus wichtigem Grunde durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig, insbesondere dann, wenn sich das Mitglied durch sein Verhalten mit den Zwecken des Vereins in Widerspruch gesetzt oder durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit dem Verein Schaden zugefügt und sich dadurch als der Mitgliedschaft unwürdig erwiesen hat. Vor dem Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    4. Wechsel zu einem anderen DVW-Landesverein
      Ein Wechsel zu einem anderen DVW-Landesverein ist jederzeit möglich.
    5. Tod des Mitgliedes.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten sowie jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft und Förderermitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht oder die Vereinsziele besonders gefördert haben, durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehemalige Vorsitzende können auf die gleiche Weise zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (wenn diese eine innere Organisation und Satzung haben, die nicht im Widerspruch zu den Satzungen des Vereins und des DVW e.V. stehen) können bei Vorliegen der oben angeführten Gründe durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss zum Fördermitglied ernannt werden, das jedoch kein Stimm- und Antragsrecht hat, aber das Recht hat, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, zu denen es geladen wird.

§ 5 Beiträge

  1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeträge erhoben.
  2. Über Höhe und Fälligkeit des von jedem Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung durch Änderung der Mitglieder- und Beitragsordnung.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll von dem/der Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, nach Vorlage der Jahresrechnung einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vier und höchstens acht Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch eine Mitteilung an jedes Mitglied einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Wurde vom Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Vorstand bestimmt hat.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
  3. Die Versammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes protokolliert.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der/die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, einberufen, wenn der Vorstand diese Versammlung im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ aller ordentlichen Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen angemessener Frist einberufen werden.
  5. Gegenstände der Mitgliederversammlung, zu der die Jahresrechnung vorgelegt wird, sind u.a.
    • Feststellung der satzungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,
    • Billigung der Niederschrift(en) der seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung abgehaltenen Mitgliederversammlungen,
    • Geschäftsbericht des/der Vorsitzenden,
    • Bericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin,
    • Bericht der Kassenprüfer/innen,
    • Erläuterungen der Jahresrechnung, Feststellung derselben und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsentwurf für das laufende Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • die durchzuführenden Wahlen aufgrund der Wahlordnung.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über
    • Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge (durch Änderung der Mitglieder- und Beitragsordnung),
    • Anträge von Mitgliedern,
    • grundsätzliche Angelegenheiten für die Durchführung von Kongressen, Seminaren und Fachausstellungen,
    • den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Verleihung der Ehren- und Fördermitgliedschaft im Verein,
    • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden des Vereins,
    • Satzungsänderungen, Ordnungsänderungen oder –neuanlagen und
    • die Auflösung des Vereins.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand mitzuteilen. Verspätete oder erst während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können in Ausnahmefällen nach Beschluss der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Mitgliederversammlung beraten werden; eine Beschlussfassung über solche Anträge ist nur dann zulässig, wenn mindestens ¾ der auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied zur Ausübung seines eigenen Stimmrechtes zu bevollmächtigen; die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und ist beim Vorstand zu hinterlegen.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift hat Ort, Datum, Tagesordnung, den Ablauf der Versammlung sowie die Beschlüsse im Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmungen zu den Beschlüssen und der Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  10. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in).
    Für die Aufgaben der Mitgliederwerbung sowie der Öffentlichkeitsarbeit kann der Vorstand um die Vorstandsposten des/der Nachwuchsreferenten/Nachwuchsreferentin und des/der Öffentlichkeitsreferenten/Öffentlichkeitsreferentin erweitert werden. Auf Vorschlag des Vorstands beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit über die Erweiterung des Vorstands.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt. Dabei ist die Wahlordnung anzuwenden. Eine Blockwahl entsprechend der Bestimmungen des § 1 Abs. 4 der Wahlordnung ist zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Das Vorstandsamt kann vor Ablauf der Amtsdauer enden, wenn das Vorstandsmitglied stirbt oder geschäftsunfähig ist. Ein Vorstandsmitglied kann sein Vorstandsamt auch vorzeitig niederlegen.
  3. Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende(n) und den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), jeweils allein.
  4. Zu Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Umfang der im Verein anfallenden Geschäfte hinausgehen, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese Einschränkung besteht nur im Innenverhältnis.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins laut Vorstandsordnung.
  6. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

§ 9 Beratende Mitglieder

Zum Zwecke der Mitgliederwerbung und -bindung, der beruflichen Weiterbildung (BWB) sowie der Organisation von Veranstaltungen des Verein können beratende Mitglieder (Beauftragte) bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
Die beratenden Mitglieder sind bei Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt. Er/Sie werden nur zu Vorstandssitzungen geladen, wenn in der Tagesordnung Themen enthalten sind, die ihre Gebiete berühren.

§ 10 Datenschutz

  1. Zur Wahrnehmung und Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände und Organisationen weiter, um den Vereinszweck gem. § 2 erfüllen zu können. Insbesondere werden Daten an den DVW e.V. weitergegeben, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder versenden zu können. Zu diesem Zweck haben Verantwortliche des DVW e.V. Zugang zum EDV-System für die Mitgliederverwaltung. Für die Verantwortlichen beim DVW e.V. gelten die Auflagen entsprechend Nr. 2.
  4. Der Vorstand macht Ehrungen und Jubiläen (besondere Geburtstage und Mitgliedschaften) der Mitglieder bekannt. Im Internet werden Kontaktangaben zu Funktionsträgern des Vereins aufgeführt. Das einzelne Mitglied kann gegenüber dem Vorsitzenden jederzeit einer solchen Bekanntgabe oder Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Bekanntgabe oder Veröffentlichung.
  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht

§ 11 Satzungsänderungen

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 12 Ordnungsänderungen oder -neuanlagen

Ein Antrag auf Ordnungsänderung bzw. Neuanlage einer Ordnung muss begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Änderungen von Ordnungen oder deren Neuanlage werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern als eigener Tagesordnungspunkt nach den Vorschriften dieser Satzung mit Begründung bekanntzugeben. Eine Auflösung erfolgt ferner bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes.
  2. Bei der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung, wie das Vermögen im Sinne des Vereinszwecks einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen ist.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung, die Vorstandsordnung vom 25.10.2019, die Mitglieder- und Beitragsordnung vom 25.10.2019 und die Wahlordnung vom 25.10.2019 treten mit Eintragung im Vereinsregister vom 06.10.2020 in Kraft. Zugleich treten außer Kraft die Satzung vom 08.11.2013 und die zugehörige Vorstandsordnung, Mitglieder- und Beitragsordnung und Wahlordnung.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Magdeburg am 25.10.2019.

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